Umsatzsteuererstattung

Umsatzsteuererstattung aus Tschechien

Der grenzüberschreitende Wirtschaftsverkehr gehört heutzutage für viele Unternehmer zum Tagesgeschäft. Unternehmer übernachten in Tschechien, nehmen an Messen und Ausstellungen teil, mieten dort kurzfristig Fahrzeuge an, oder tanken Kraftstoff. In diesen Fällen muss der Unternehmer die tschechische Umsatzsteuer zahlen. Die gezahlte Umsatzsteuer lässt sich allerdings nicht im Rahmen der inländischen Umsatzsteuervoranmeldung oder -erklärung erstatten. Die Möglichkeit, sich die in Tschechien in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge erstatten zu lassen, gibt das Umsatzsteuererstattungsverfahren.

Allgemeine Bedingungen

Am Vorsteuervergütungsverfahren kann nur ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer teilnehmen. Zudem darf der Unternehmer nicht in Tschechien umsatzsteuerlich registriert sein. Sollte der Unternehmer über eine umsatzsteuerliche Registrierung in Tschechien verfügen, muss er den Vorsteuerabzug im Zuge der ordentlichen tschechischen Umsatzsteuererklärung geltend machen. Als eine weitere Voraussetzung gilt, dass der Unternehmer keinen Sitz, Wohnsitz, Geschäftsleitung, eine Filiale oder umsatzsteuerliche Betriebstätte in Tschechien haben darf. Außerdem darf der Unternehmer in dem beantragten Erstattungszeitraum keine Leistungen mit Leistungsort in Tschechien durchführen.

Beschränkung der Rückerstattung

Rückerstattet können grundsätzlich nur die Steuerbeträge, die auch ein tschechischer Unternehmer im allgemeinen Verfahren als Vorsteuer abziehen könnte. Das heißt beispielsweise, dass die Rückerstattung nur dann möglich ist, wenn die Leistung mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängt. In manchen Fällen ist dabei schwierig zu beurteilen, ob die ökonomische Tätigkeit ausgeübt wurde und ob daher der Unternehmer den Anspruch auf Rückerstattung der Umsatzsteuer hat. In diesen Fällen lohnt sich die Situation mit einem kompetenten Steuerberater zu diskutieren. Jeder Unternehmer hat nämlich dem Finanzamt zu beweisen, dass die Rechnung mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten verbunden ist.

Ferner muss der Unternehmer über einen Steuerbeleg verfügen. Die tschechische Finanzverwaltung folgt hier einer sehr formellen Vorgehensweise. Das heißt, die Rechnung muss zwingend alle gesetzlich verankerten Mindestangaben beinhalten, um diese als Steuerbeleg anerkannt zu werden.

Aus dem Vorsteuerabzug sowie aus der Rückerstattung sind grundsätzlich Leistungen und Lieferungen ausgeschlossen, die für Repräsentationszwecke verwendet wurden. Das Gleiche gilt auch für alle Bewirtungskosten.

Antrag

Der Antrag auf Umsatzsteuererstattung muss auf einem vorgeschriebenen Formular elektronisch über die Finanzbehörden des Landes der Niederlassung gestellt werden. Zum Beispiel über FinanzOnline in Österreich oder über das Online-Portal des BZSt in Deutschland. Diese Behörde überprüfen den Antrag auf ihre Zulässigkeit und sollen alle Voraussetzungen erfüllt werden, leiten dann die Forderung an das tschechische Finanzamt weiter.

Das Formular ist in tschechischer Sprache und mit den Beträgen in tschechischen Kronen auszufüllen. Dem Antrag sind Rechnungen in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz mindestens 1.000 €, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 € beträgt - das alles auf Tschechisch oder mit amtlicher Übersetzung in die tschechische Sprache. Sollen die Dokumente nicht mit tschechischer Übersetzung vorgelegt werden, kann das Finanzamt den Antrag ablehnen oder eine Aufforderung zur Beseitigung der Mängel erlassen.

Der Unternehmer hat in dem Vergütungsantrag grundsätzlich Folgendes anzugeben:

  • den Mitgliedstaat der Erstattung (Tschechien)
  • Name und vollständige Anschrift des Unternehmers
  • eine Adresse für die elektronische Kommunikation
  • eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmers, für die die Gegenstände bzw. Dienstleistungen erworben wurden, auf die sich der Antrag bezieht
  • den Vergütungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht
  • eine Erklärung des Unternehmers, dass er während des Vergütungszeitraums in Tschechien keine Lieferungen von Gegenständen bewirkt und Dienstleistungen erbracht hat
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) oder Steuernummer (StNr.) des Unternehmers
  • seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC).

Die Höhe des Erstattungsbetrags muss der Unternehmer in dem Antrag selbst berechnen. Der Steuerbetrag, der im Antrag angeführt wird, darf nicht niedriger sein, als das Äquivalent des Betrages 400 EUR für den Zeitraum kürzer als ein Kalenderjahr, aber nicht kürzer als drei Monate, oder 50 EUR für den Zeitraum eines Kalenderjahres oder den Zeitraum kürzer als drei Monate, wenn es sich um den Rest des Kalenderjahres handelt. 

Vergütungszeitraum

Der Vergütungszeitraum für Vorsteuervergütungen aus der Tschechischen Republik beträgt derzeit mindestens 3 Monate und maximal 1 Kalenderjahr. Die Länge des Vergütungszeitraums kann sich der Unternehmer selbst bestimmen. Bei der Erwägung sollte der Unternehmer v.a. die oben erwähnte Mindestbeträge des Steuerbetrags sowie Konsequenzen auf Cash-Flow des Unternehmers in Betracht zu ziehen.

Das tschechische Finanzamt hat nämlich vier Monate Zeit, um über den Antrag zu entscheiden und weitere zehn Werktage, um den Erstattungsbeitrag dem Unternehmer auszuzahlen. Jeder Unternehmer muss daher mit einer ganz langen Zeit rechnen, die seit der Zahlung der Rechnung mit tschechischer Umsatzsteuer bis zum Augenblick der Rückerstattung der tschechischen Umsatzsteuer vergeht. Soll darüber hinaus das Finanzamt Zweifel über Berechtigung der Rückerstattung haben oder soll der Unternehmer zu Vorlage weiterer Dokumente und Informationen aufgefordert werden, kann sich die Erstattung der Umsatzsteuer wesentlich verlängern.

Antragsfrist

Die Anträge auf Vorsteuervergütung sind spätestens bis zum 30. September des Folgejahres einzureichen. Für die Einhaltung dieser Frist genügt der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrages bei entsprechender inländischer Finanzbehörde. Diese Frist stellt eine Ausschlussfrist dar und eine Fristverlängerung ist nicht möglich.

Beurteilung des Antrags vom tschechischen Finanzamt

Das tschechische Finanzamt kann vom Unternehmer zusätzliche Angaben oder Dokumente verlangen. Sehr häufig geht es um die Fälle, wenn das Finanzamt Zweifel über einen Zusammenhang der Rechnung mit wirtschaftlicher Tätigkeit des Unternehmers oder Zweifel über Möglichkeit des Steuerabzugs hat. In diesem Falle erlässt das Finanzamt eine Aufforderung zur Beseitigung der Mängel und legt eine Frist fest, in der der Unternehmer entsprechende Informationen oder Dokumente dem Finanzamt vorlegen muss.

Für den Unternehmer ist ganz unangenehm, dass das Finanzamt seine Korrespondenz in tschechischer Sprache führt. Der Unternehmer hat zugleich auch entsprechende Informationen auf Tschechisch zu übermitteln, eventuelle Dokumente (Verträge, Rechnungen, Bestellungen usw.) in Fremdsprache müssen ebenso mit tschechischer Übersetzung beschaffen werden. Da die Frist für die Vorlage von Angaben meisten 15 Tage beträgt, kann für die Unternehmer ganz kompliziert sein, die Frist einzuhalten. Deswegen ist es höchstens empfehlenswert, sich von einem tschechischen Steuerberater vertreten zu lassen. Schließlich ist es zu erwähnen, dass sich das Verfahren über Beseitigung von Zweifeln nach den Bestimmungen des tschechischen Abgabenordnung richtet. Auch aus diesem Fall ist eine Vertretung von einem erfahrenen tschechischen Expert geeignet.

Mehrwertsteuererstattungen (Vergütungsverfahren) für Britische Firmen in Tschechien

Die Vorsteuererstattungen können auch die Steuerpflichtigen beantragen, die nicht in der EU ansässig sind oder in EU keine umsatzsteuerliche Betriebstätte haben. Die ausländische Person hat Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer auf in der Tschechischen Republik erworbene Waren oder erbrachte Dienstleistungen oder auf die Einfuhr von Waren (die sog. Einfuhrumsatzsteuer), wenn

Eine weitere Ausnahme ist die Durchführung einer ausgewählten Lieferung, für die die OSS-Sonderregelung gilt.

Die Mehrwertsteuer wird dem Steuerpflichtigen unter ähnlichen Bedingungen erstattet, unter denen tschechische Steuerpflichtige einen Vorsteuerabzug beantragen können, d. h. insbesondere die Bedingung, dass die erhaltene steuerpflichtige Leistung, für die die Erstattung beantragt wird, vom Steuerpflichtigen für seine wirtschaftliche Tätigkeit verwendet wird, muss erfüllt sein.

Die mehreren Information über die Mehrwertsteuererstattungen können Sie auch auf unserer Webseite finden.

Yourtaxes.cz – der Vertreter bei der Mehrwrtsteuererstattungen (dem Vergütungsverfharen) in Tschechien