KSt-Erklärung

Jede juristische Person und jede Betriebsstätte eines in Tschechien nicht ansässigen Unternehmens muss jährlich bis Ende März die Körperschaftsteuererklärung in Tschechien abgeben.

Die Frist kann durch die Bevollmächtigung eines Steuerberaters bis zu Ende Juni verlängert werden. Die Körperschaftsteuer beträgt 19 % (die Einkommensteuer 15 %, ab einer bestimmten Einkommensgrenze 22 %) und sollte ab 2024 auf 21 % erhöht werden.

Die Körperschaftsteuer wird aufgrund des Wirtschaftsergebnisses ermittelt, wobei dieses Ergebnis um einige Posten nach dem tschechischen Körperschaftsteuergesetz bereinigt werden muss. Es handelt sich insbesondere um nicht abzugsfähige Kosten, steuerfreies Einkommen und um die von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähige Posten.

Übergewinnsteuer als eine Form der Körperschaftsteuer

Die Tschechische Republik führt ab dem 1. Januar 2023 eine außerordentliche Übergewinnsteuer (nachfolgend nur „ÜGSt“) ein. Die gesetzlichen Bedingungen der ÜGSt wurden durch die Änderung des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., über Einkommenssteuern (die Parlamentspresse Nr. 254) festgestellt.

Die ÜGSt wird für einen Zeitraum von Jahren 2023 - 2025 auf Übergewinne erhoben und soll für Unternehmen in den Sektoren der Energieerzeugung und -handels, der Banken, der Erdölindustrie, des Bergbaus und der Verarbeitung fossiler Brennstoffe gelten. Der ÜGSt-Satz beträgt 60 % der Übergewinne, die sich aus den Differenzen zwischen den jährlichen Steuerbemessungsgrundlagen im Zeitraum 2023 - 2025 und dem Durchschnitt der um 20 % erhöhten Steuerbemessungsgrundlagen der letzten vier Jahre (d. h. 2018 - 2021) ergeben werden.

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