Übergewinnsteuer (windfall tax) ab 1.1.2023 auch in Tschechien

5.12.2022

Die Tschechische Republik führt ab dem 1. Januar 2023 eine außerordentliche Übergewinnsteuer (nachfolgend nur „ÜGSt“) ein. Die gesetzlichen Bedingungen der ÜGSt wurden durch die Änderung des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., über Einkommenssteuern (die Parlamentspresse Nr. 254) festgestellt.

Die ÜGSt wird für einen Zeitraum von Jahren 2023 - 2025 auf Übergewinne erhoben und soll für Unternehmen in den Sektoren der Energieerzeugung und -handels, der Banken, der Erdölindustrie, des Bergbaus und der Verarbeitung fossiler Brennstoffe gelten. Der ÜGSt-Satz beträgt 60 % der Übergewinne, die sich aus den Differenzen zwischen den jährlichen Steuerbemessungsgrundlagen im Zeitraum 2023 - 2025 und dem Durchschnitt der um 20 % erhöhten Steuerbemessungsgrundlagen der letzten vier Jahre (d. h. 2018 - 2021) ergeben werden.

Die ÜGSt-Pflichtige

Die ÜGSt bezieht sich auf folgende Unternehmen:

1) jede Bank, deren Nettozinsertrag für das erste Geschäftsjahr, das nach dem 1. Januar 2021 endet, mehr als 6 Mrd. CZK beträgt, und die in den Kalenderjahren 2023 - 2025 einen jährlichen Nettozinsertrag von mindestens 50 Mio. CZK erzielt.

Es wird davon ausgegangen, dass die ÜGSt für Česká spořitelna, Komerční banka, ČSOB, Raiffeisenbank, UniCredit Bank und Moneta Money Bank in der Tschechischen Republik gelten wird.

2) ein Energieunternehmen,

- das ein ÜGSt-relevantes Einkommen in Höhe von mindestens 50 Mio. CZK in den Kalenderjahren 2023 - 2025 aus dem Gebiet der Tschechischen Republik erzielt, und

- das oder alle Mitglieder seiner Unternehmensgruppe die ÜGSt-relevanten Gesamteinkommen von mindestens 2 Mrd. CZK in dem ersten Abrechnungszeitraum, der nach dem 1. Januar 2021 endet, erzielt hat.

Das ÜGSt-relevante Einkommen ist dasjenige, das auf dem Gebiet der Tschechischen Republik aus den folgenden Tätigkeiten erzielt wird aus:

Bei Unternehmen, die im Steinkohlebergbau und in der Steinkohleaufbereitung, in der Erdöl- und Erdgasförderung oder in der Herstellung von Kokerei- und Mineralölprodukten tätig sind, reicht es aus, wenn sie das Kriterium eines Nettoumsatzes aus diesen Tätigkeiten im laufenden Jahr von mindestens 50 Mio. CZK erfüllen, sofern diese Einkünfte mindestens 25 % des Jahresumsatzes des Steuerpflichtigen ausmachen.

Unternehmensgruppe für die ÜGSt-Zwecke

Für die ÜGSt-Zwecke wird eine Unternehmensgruppe als eine Gruppe von Unternehmen im Sinne des Gesetzes Nr. 164/2013 Slg., über die internationale Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung definiert. Es handelt sich daher vor allem um juristische Personen, für die der konsolidierte Jahresabschluss zu erstellen ist.

Gehört der Steuerpflichtige nur während eines Teils des Zeitraums zu einer solchen Unternehmensgruppe, so werden seine Einkünfte für die ÜGSt-Zwecke nur in dem Verhältnis berücksichtigt, das diesem Teil entspricht. Ist der Steuerpflichtige in den konsolidierten Jahresabschluss dieser Gruppe auf der Grundlage der Quotenkonsolidierung einbezogen, so wird das ÜGSt-relevante Einkommen des Steuerpflichtigen für die Zwecke der Ermittlung des Betrags des ÜGSt-relevanten Einkommens der Gruppe im gleichen Verhältnis bestimmt.

ÜGSt-Bemessungsgrundlage

Die ÜGSt-Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen

Der Durchschnitt der Steuerbemessungsgrundlagen wird als das arithmetische Mittel berechnet. Ist der Durchschnitt der Bemessungsgrundlagen negativ, so gilt er als Null. Der Durchschnitt wird sich in den kommenden Jahren nicht verschieben, sondern immer auf dem Durchschnitt der Basen 2018 - 2021 beruhen.

Die Steuerbemessungsgrundlage umfasst keine Einkünfte aus Quellen im Ausland, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ausland besteuert werden können, und keine damit verbundenen Ausgaben.

Berechnung der ÜGSt und deren Vorschüsse

Die ÜGSt beträgt 60 % der ÜGSt-Bemessungsgrundlage und keine Steuerermäßigung wird für sie gewährt. Die ÜGSt wird bei der Anwendung der Anrechnungsmethode nicht in die tschechische Steuerschuld einbezogen.

Die Vorschüsse auf die ÜGSt werden zusammen mit den Vorschüssen auf die Körperschaftssteuer (in Höhe von 19 %) bereits im Jahr 2023 gezahlt. Der Gesamtbetrag der Vorschüsse basiert auf dem Betrag der hypothetischen ÜGSt für das Jahr 2022, für die aufgrund des Grundsatzes des Rückwirkungsverbots keine ÜGSt erhoben wird. Dies wird der tschechischen Regierung ihre Einnahmen aus der neu eingeführten Steuer bereits im Jahr 2022 verschaffen.

Der Steuerpflichtige muss der tschechischen Finanzverwaltung die hypothetische ÜGSt für den letzten Veranlagungszeitraum oder den letzten Steuererklärungszeitraum, der vor dem 1. Januar 2023 endet, bis zum letzten Tag der Frist für die Einreichung seiner Körperschaftssteuererklärung für diesen letzten Zeitraum melden.

Verwaltung der ÜGSt

Das spezialisierte Finanzamt in Prag wird für die Verwaltung der ÜGSt zuständig sein. Die Steuer wird in einer speziellen ÜGSt-Erklärung ausgewiesen und ist innerhalb derselben Frist wie die Körperschaftssteuer zu zahlen.

Jeder Steuerpflichtige kann beim tschechischen Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen, ob er zusammen mit einem anderen Steuerpflichtigen in einem bestimmten Steuerveranlagungszeitraum zu einer Unternehmensgruppe mit Übergewinnen gehört.

Sonstige Änderungen im tschechischen Steuerrecht ab dem 1.1.2023

Die weiteren wichtigen Änderungen im tschechischen Steuerrecht ist die Verlängerung der außerordentlichen Abschreibungen des materiellen Anlagevermögens und die Erhöhung der Umsatzhöhe für die obligatorische Registrierung zu der Mehrwertsteuer.

Bei dem im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2023 (anstatt bis 31.12.2021) angeschafften materiellen Anlagevermögen können Unternehmer schnellere Abschreibungen geltend machen. In der 1. Abschreibungsgruppe erfasstes materielles Anlagevermögen kann über 12 Monate (z. B. IT-Technik) gegenüber bislang 3 Jahren und in der 2. Abschreibungsgruppe erfasstes Anlagevermögen (z. B. PKW, Möbel, verschiedene Maschinen und Anlagen) über 24 Monate (anstelle 5 Jahre) abgeschrieben werden, wobei die Abschreibungen für die ersten 12 Monate linear bis in Höhe von 60 % des Anschaffungspreises und für die weiteren 12 Monate linear bis in Höhe von 40 % des Anschaffungspreises geltend gemacht werden.

Ab 1.1.2023 wird die Umsatzhöhe für die obligatorische Registrierung zur Mehrwertsteuer von 1 auf 2 Millionen CZK erhöht. In diesem Zusammenhang ist es zu beachten, dass sich diese Grenze nicht auf ausländische Unternehmen bezieht, die ihren Sitz außer Gebiets der Tschechischen Republik haben. Sollten diese Unternehmen eine steuerpflichtige Leistung mit dem Leistungsort auf dem tschechischen Gebiet erbracht haben, müssen sich abgesehen vom Wert dieser Leistung zur tschechischen Mehrwertsteuer registrieren.

Der Text wurde im ISTR-Länderbericht publiziert.

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