Betriebsstätte

Es gibt zahlreiche Beispiele für ertragsteuerliche Betriebsstätten in Tschechien, etwa Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, lokale Bauprojekte oder die Beteiligung an einer Personengesellschaft.

Demgegenüber ist das Vorliegen einer Dienstleistungsbetriebsstätte für deutsche Unternehmen in Tschechien ausgeschlossen, da das (alte) Doppelbesteuerungsabkommen sie nicht erlaubt. Es gibt außerdem viele spezifische Grenzfälle, die aufgrund der Auslegung seitens der tschechischen Finanzverwaltung als Betriebsstätte betrachtet werden. Diese können
auch unter Anwendung des DBA Tschechoslowakei nicht vermieden werden.

 

Registrierungspflicht

Jede Betriebsstätte eines in Tschechien nicht ansässigen Unternehmens muss sich zur Körperschaftsteuer (bzw. bei natürlichen Personen zur Einkommensteuer) registrieren lassen, eventuell auch bei der Krankenkasse und in der tschechischen Sozialversicherung. Zudem muss die Lohnsteuerregistrierung beantragt werden.

Mögliche weitere Pflichten sind die Registrierungen zur Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Straßensteuer, Immobiliensteuer, Energiesteuer, Verbrauchsteuer und Quellensteuer, je nachdem ob der Steuergegenstand für die Betriebsstätte relevant ist. Die Registrierung muss binnen 15 Tagen nach der Entstehung der Betriebsstätte erfolgen. 

In manchen Fällen entsteht zwar keine Betriebstätte in Tschechien oder in der Slowakei, jedoch die Pflicht, sich steuerlich zu registrieren. Dies betrifft zum Beispiel die Händler, die über ein Lager in Tschechien oder in der Slowakei verfügen. Die müssen sich zur Umsatzsteuer in Tschechien oder in der Slowakei registrieren und für die lokalen Transaktionen ihre tschechische oder slowakische USt-ID-Nummer benutzen.

Mehr zu diesem Thema finden Sie im Artikel von Ondřej Antoš, LL.M.

Yourtaxes.cz - registriert Ihre Betriebsstätte zur Körperschaftsteuer in Tschechien