Zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise hat die Tschechische Republik eine ganze Reihe von Maßnahmen im steuerlichen Bereich getroffen, die das Ziel verfolgt haben und verfolgen, Firmenpleiten zu verhindern, Liquidität in der Wirtschaft sicherzustellen, den Immobilienmarkt anzukurbeln und die Beschäftigung zu stärken. Die Mehrheit der Grundsatzmaßnahmen wird dauerhaft gelten, andere Maßnahmen wurden hingegen nur befristet eingeführt.
Ausweitung des Zeitraums zur Geltendmachung von Steuerverlusten
Der bisherige § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz Nr. 586/1992 GBl. hat die Möglichkeit geregelt, einen Steuerverlust als von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähigen Posten in den fünf Besteuerungszeiträumen geltend zu machen, die unmittelbar auf den Besteuerungszeitraum nachfolgen, für den dieser Steuerverlust bemessen wurde.
Die durch das Gesetz Nr. 299/2020 GBl. verabschiedete neue rechtliche Regelung dieser Bestimmung erweitert die Möglichkeit der Geltendmachung von Verlusten auch um die der Entstehung des Steuerverlusts unmittelbar vorausgegangenen zwei Besteuerungszeiträume. Die Möglichkeit, einen Verlust rückwirkend geltend zu machen, ist durch den Betrag von 30 Mio. CZK (ca. 1,13 Mio. EUR) begrenzt. Entsteht der Steuerverlust zum Beispiel für das Jahr 2020, so kann er in den fünf nachfolgenden Besteuerungszeiträumen, d.h. bis zum Jahr 2025, aber auch für die vorausgegangenen zwei Besteuerungszeiträume, d.h. für die Jahre 2018 und 2019 geltend gemacht werden. Für die Jahre 2018 und 2019 kann allerdings als abzugsfähiger Posten maximal der Gesamtbetrag von 30 Mio. CZK (ca. 1,13 Mio. EUR) geltend gemacht werden, wobei diese Obergrenze auf die einzelnen Zeiträume beliebig aufgeteilt werden kann.
Die rückwirkende Geltendmachung von Steuerverlusten wird in Form einer nachträglichen Steuererklärung für die ausgewählten vorausgegangenen Zeiträume erfolgen. Durch diese rückwirkende Geltendmachung von Steuerverlusten verringert sich die Steuerbemessungsgrundlage und somit auch die Steuerpflicht der vorausgegangenen Jahre. Ist die Steuer für diese Jahre bereits gezahlt worden, entsteht dem Unternehmen ein Steuerüberschuss in Höhe der Differenz zwischen der gezahlten Steuer und der nachträglich bestimmten Steuerpflicht.
Laut Übergangsbestimmungen des Gesetzes Nr. 299/2020 GBl. soll die neue Regelung für Steuerverluste genutzt werden können, die in einem nach dem 30. Juni 2020 endenden Zeitraum entstanden sind. Für Steuerverluste aus einem vor diesem Datum beendeten Zeitraum werden die bisherigen Regeln gelten, d.h. carry loss back ist hier ausgeschlossen.
Auswirkungen auf die Steuerfestsetzungsfrist
Die rückwirkende Geltendmachung von Steuerverlusten wirkt sich auf die Steuerfestsetzungsfrist aus (sog. Ausschlussfrist). Nach § 148 Abs. 1 Gesetz Nr. 280/2009 GBl., Steuerordnung, existiert eine allgemeine 3-jährige Ausschlussfrist, die ab dem Termin für die Einreichung der Steuererklärung zu laufen beginnt. § 38r Einkommensteuergesetz Nr. 586/1992 GBl. verlängert diese allgemeine Ausschlussfrist allerdings für die Zeiträume, in denen die Gesellschaft einen Verlust erzielt hat. In diesem Fall gilt nämlich, dass für den Zeitraum, in dem der Steuerverlust entstanden ist, sowie für alle Besteuerungszeiträume, für die dieser Steuerverlust geltend gemacht werden kann, die Ausschlussfrist gemeinsam mit der Steuerfestsetzungsfrist für den letzten Besteuerungszeitraum endet, für den der Steuerverlust letztmalig geltend gemacht werden konnte.
Wenn also die Gesellschaft im Jahr 2020 einen Steuerverlust erzielt hat, wobei dieser Steuerverlust von der Steuerbemessungsgrundlage in den Jahren 2020 bis 2025 abgezogen werden kann, beginnt für die einzelnen Zeiträume der Jahre 2020 bis 2025 die 3-jährige Ausschlussfrist zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Ausschlussfrist für das Jahr 2025 zu laufen beginnt. Die Frist für das Jahr 2025 beginnt dabei am 1.4.2026 oder 1.7.2026 zu laufen, die Steuer kann so bis zum 1.4., bzw. 1.7.2029 festgesetzt werden.
Bei der Geltendmachung von Steuerverlusten für die vorausgegangenen zwei Besteuerungszeiträume werden diese Regeln analog gelten, da auch diese beiden Zeiträume neu Zeiträume sind, für die der Steuerverlust geltend gemacht werden kann. Wenn also der Verlust aus dem Jahr 2020 nachträglich für den Zeitraum des Jahres 2018 als von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähiger Posten geltend gemacht würde, würde sich die Ausschlussfrist für das Jahr 2018 bis zum 1.4., bzw. 1.7.2029 verlängern. Wird der Verlust nicht rückwirkend geltend gemacht, verlängert sich die Ausschlussfrist für die Jahre 2018 und 2019 nicht.
Möglichkeit, auf das Recht auf Geltendmachung von Steuerverlusten zu verzichten
Wegen der negativen Auswirkungen der Geltendmachung von Steuerverlusten auf die Ausschlussfrist regelt § 38r Einkommensteuergesetz Nr. 586/1992 GBl. neu die Möglichkeit, auf das Recht auf Geltendmachung von Steuerverlusten zu verzichten. Diese Möglichkeit gilt nur für die Geltendmachung von Verlusten in den auf die Entstehung dieser Verluste nachfolgenden Zeiträumen, da es zur Verlängerung des Ausschlusses der vorangegangenen Zeiträume nur bei Nutzung von carry loss back kommt. Wenn also ein Unternehmer auf sein Recht auf Geltendmachung von Steuerverlusten für künftige Zeiträume verzichtet, wahrt er für sich dadurch die allgemeine 3-jährige Ausschlussfrist, in den nachfolgenden fünf Jahren wird er einen Steuerverlust aber bereits nicht mehr geltend machen können.
Die Abgeordnetenkammer verhandelt gegenwärtig eine Gesetzesnovelle (Abgeordnetendrucksache 866/0), die zur vollständigen Aufhebung der Grunderwerbsteuer führen soll. Die Steuer in Höhe von 4 % ist momentan vom Käufer beim Immobilienerwerb zu zahlen. Wird die Novelle verabschiedet, so ist ihr rückwirkendes Inkrafttreten vorgesehen - die Aufhebung der Steuer soll auch für Übertragungen gelten, die im Grundbuch bereits im Dezember 2019 oder später eingetragen wurden. Ist die Grunderwerbsteuer schon bezahlt worden, ist sie von Finanzamt rückzuerstatten.
Die Sozial- und Krankenversicherungsabgaben bilden in der Tschechischen Republik einen erheblichen Teil der Arbeitskosten. Neben den Arbeitnehmern, die 11 % ihres Bruttolohns abführen (6,5 % an Sozialversicherung, 4,5 % an Krankenversicherung), zahlt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer weitere Versicherungsbeiträge in Gesamthöhe von 33,8 % der Bruttolöhne (Sozialversicherung 24,8 %, Krankenversicherung 9 %).
Das verabschiedete Gesetz Nr. 300/2020 GBl. zum Erlass der Sozialversicherungsbeiträge stellt einen Teil der Arbeitgeber von den Sozialversicherungsabgaben für die Monate Juni, Juli und August 2020 frei. Dies gilt für Arbeitgeber, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
Den Erlass können tschechische Arbeitgeber, bzw. Arbeitgeber aus anderen EU-Mitgliedsstaaten nutzen, wenn die Mehrheit ihrer Einnahmen aus Quellen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik stammen. Die Gesamthöhe der erlassenen Sozialversicherungsabgaben beträgt maximal ca. 13 TCZK (also ca. 490 EUR) pro Arbeitnehmer und Monat und darf nicht bei Arbeitnehmern genutzt werden, denen wegen Überflüssigkeit oder Auflösung oder Verlegung des Arbeitgebers die Kündigung ausgesprochen wurde.
Auch im MwSt.-Bereich wurden Maßnahmen zur Minderung der negativen Folgen der Pandemie getroffen, insbesondere in den Bereichen Fremdenverkehr, Kultur und Sport. Aufgrund des Gesetzes Nr. 299/2020 GBl. wurden ab dem 1.7.2020 die MwSt.-Sätze von bislang 15 auf 10 % gesenkt bei:
- Unterkunftsdiensten,
- Eintrittsgeldern für kulturelle, Sport- oder Unterhaltungsveranstaltungen,
- Eintrittsgeldern für Sportanlagen, Saunen oder ähnliche Einrichtungen und
- Liftfahrpreisen.
In Anbindung an die von den einzelnen Staaten zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen hat die OECD mehrere Empfehlungen zur Bewältigung dieser Situation veröffentlicht. Diese Empfehlungen betrafen insbesondere die Problematik der Entstehung einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte durch Home-Office, die Beurteilung des tatsächlichen Orts der Geschäftsleitung, wenn die Geschäftsleitung der Gesellschaft aufgrund außerordentlicher Maßnahmen in verschiedenen Staaten tätig ist, oder die Auswirkungen auf die Bestimmung des steuerlichen Sitzes.
Die Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik hat in diesem Zusammenhang dem tschechischen Finanzministerium vorgeschlagen, im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Pandemie mit den umliegenden Staaten Ausnahmen von der Entstehung einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte zu koordinieren. Vertreter der Finanzverwaltung haben diesen Vorschlag in ihrer Stellungnahme vom 23.4.2020 jedoch abgelehnt und darauf verwiesen, dass die Doppelbesteuerungsabkommen den zuständigen Behörden auf keinen Fall die Möglichkeit geben, gemeinsam Vorgehensweisen zu vereinbaren, die offenkundig gegen den Text ihrer entsprechenden Bestimmungen verstoßen. Wenn nach Art. 5 des Doppelbesteuerungsabkommens die Voraussetzungen für die Entstehung einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte durch Home-Office erfüllt sind, so entsteht die ertragsteuerliche Betriebsstätte ungeachtet dessen, dass Grund für Home-Office die Corona-Virus-Pandemie war. Analog gilt dies auch für die Bestimmung des steuerlichen Sitzes aufgrund der im bestimmten Land verbrachten Anzahl an Tagen. Auch hier kann nicht die Tatsache Berücksichtigung finden, dass der Aufenthalt in einem bestimmten Land z. B. auf Quarantäne oder geschlossene Grenzen zurückzuführen war.
Einen etwas großzügigeren Ansatz hat die Tschechische Sozialversicherungsanstalt bezüglich der Problematik der Sozialversicherung bei grenzüberschreitenden Schemen gewählt, welcher der Information der Europäischen Kommission für Berufspendler und entsandte Arbeitnehmer vom 30.3.2020 gerecht wird. Die Tschechische Sozialversicherungsanstalt hat im Einklang mit der Information der Europäischen Kommission in einer offiziellen Mitteilung erklärt, dass Personen, die wegen der Einschränkung der Personenfreizügigkeit durch die COVID-19-Pandemie vorübergehend nicht in mehreren Mitgliedsstaaten arbeiten können, diesen Umstand nicht melden und die Bestätigung über die Zugehörigkeit zu den tschechischen Rechtsvorschriften (d.h. das Formular A1) nicht zurückgeben müssen, wenn sie beabsichtigen, nach Ende der Beschränkungen die Tätigkeit auf dem Gebiet mehrerer Mitgliedsstaaten fortzusetzen.
Der Text wurde im iStR 15/20 als Länderbericht publiziert.
Ab dem 1. Januar 2024 finden im tschechischen Steuersystem eine Reihe bedeutender Änderungen statt – der Körperschaftsteuersatz wird erhöht, die Mehrwertsteuersätze werden sich ändern und nicht zuletzt wird auch die Steuerbelastung natürlicher Personen steigen.
Neben Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuer bereitet das tschechische Finanzministerium eine Anpassung der Mehrwertsteuersätze vor. Die Mehrwertsteuersätze sollten sich ab dem 1. Januar 2024 ändern.
Die Tschechische Republik plant umfassende Änderungen ihres Steuersystems, einschließlich Änderungen der Körperschaftsteuersätze, die ab Anfang 2024 in Kraft treten und zur Reduzierung des Staatshaushaltsdefizits beitragen sollen.