Die tschechische Abgeordnetenkammer hat das Gesetz zur Möglichkeit der Senkung der Sozialversicherungsbemessungsgrundlage für Arbeitgeber für die Monate Juni, Juli und August verabschiedet. Hierbei handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung zur Erhaltung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit der durch die Corona-Virus-Pandemie verursachten Situation.
Gesellschaften, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, müssen alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
Die Gesamthöhe der abzugsfähigen Ermäßigung beträgt maximal 52 253,- CZK – das 1,5-fache des Durchschnittslohns.
Die abzugsfähige Ermäßigung darf weiter nicht bei den Mitarbeitern geltend gemacht werden, deren Kündigungsfrist aus den Kündigungsgründen nach § 52 a) bis c) Arbeitsgesetzbuch läuft.
Ab dem 1. Januar 2024 finden im tschechischen Steuersystem eine Reihe bedeutender Änderungen statt – der Körperschaftsteuersatz wird erhöht, die Mehrwertsteuersätze werden sich ändern und nicht zuletzt wird auch die Steuerbelastung natürlicher Personen steigen.
Neben Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuer bereitet das tschechische Finanzministerium eine Anpassung der Mehrwertsteuersätze vor. Die Mehrwertsteuersätze sollten sich ab dem 1. Januar 2024 ändern.
Die Tschechische Republik plant umfassende Änderungen ihres Steuersystems, einschließlich Änderungen der Körperschaftsteuersätze, die ab Anfang 2024 in Kraft treten und zur Reduzierung des Staatshaushaltsdefizits beitragen sollen.