OSS und Amazon-Händler in Tschechien: Was ändert sich?

31.7.2021

Die neuen Regeln für E-Commerce haben eine wichtige Änderung mitgebracht: Sollte die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat, als dem Staat des Sitzes, versandt werden, verschiebt sich der Leistungsort vom Lagerland in das Land des Kunden, und zwar ab der ersten Lieferung. Der Grund liegt darin, dass die Lieferschwelle von 10.000 EUR nicht für die Situation gilt, in der der Händler die Ware aus einem anderen Staat versendet, als dem Staat seines Sitzes.

Viele auch kleinere Händler, die das Amazon-Lager benutzen, werden im Ausland umsatzsteuerpflichtig. Eine Erleichterung bringt die neue Möglichkeit, sog. OSS (One-Stop-Shop) zu benutzen. Mittels OSS können die Händler ihre Fernverkäufe im Staat ihres Sitzes erklären, ohne sich im Ausland zu registrieren.

Die Händler sollten jedoch vor allem folgende vier Transaktionen beachten:

Achtung: FC-Transfers

Obwohl die Händler mit OSS ihre Registrierungspflichte im Ausland vermeiden können, gilt dies nicht für den Fall, in dem ihre Ware in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelagert wird. Das passiert insbesondere, wenn die Händler an Amazon-PAN-EU Programme teilnehmen. Sollte daher z. B. ein deutscher oder österreichischer Händler seine Ware auch in Tschechien lagern, tätigt er außer der Fernverkäufe auch die sog. Warenverbringungen, bzw. FC-Transfers. Diese werden im Zielstaat als innergemeinschaftliche Warenerwerbe erklärt, und im Ursprungsland als innergemeinschaftliche Lieferungen.

Diese Transaktionen müssen auf jedem Fall in Tschechien erklärt werden, sonst droht ihre Besteuerung – siehe die Quick-Fixes Regelungen, die seit 1.9.2020 europaweit gelten. Wegen dieser Transaktion ist daher die Registrierung zur tschechischen Umsatzsteuer auch nach der E-Commerce Reform weiterhin notwendig.

Achtung: Commingling-Sales

Nicht nur FC-Transfers, sondern auch sog. Commingling-Sales sind weiterhin in der lokalen Umstatzsteuererklärung als inländische Lieferung zu erklären und einen weiteren Grund darstellen, wegen dessen die umsatzsteuerliche Registrierung in Tschechien notwendig ist.

BEISPIEL: Ein Endverbraucher (B2C oder auch B2B) aus Polen bestellt Ware beim Händler A. Die Ware wird im tschechischen Amazon-Lager gelagert, momentan ist die Ware von Händler A jedoch nicht eingelagert. Im Lager ist jedoch die Ware vom Händler B vorrätig. Amazon nimmt die entsprechende Ware aus diesem Bestand und sendet sie im Namen von Händler A an den Käufer.

Händler B muss die Transaktion in der tschechischen Umsatzsteuererklärung als inländische Lieferung erfassen, Händler A hat inländischen Erwerb zu erklären (OSS ist nicht zu benutzen).

Der Versand der Ware B2B (d. h. einem anderen Unternehmen) wird vom Händler A in der tschechischen Umsatzsteuererklärung als IG-Lieferung und gleichzeitig in der zusammenfassenden Meldung erfasst.

Der Versand der Ware B2C (d. h. an Endkunden) wird entweder per OSS erfasst (falls der Händler im OSS registriert wird) oder in Polen erklärt. Darüber hinaus wird in beiden Fällen der Versand der Ware auch in der tschechischen Umsatzsteuererklärung erfasst. 

Achtung: Fernverkäufe aus Tschechien

Viele Händler glauben, dass ihre Registrierung zum OSS die Meldungen in Tschechien vermeidet. Das gilt jedoch nicht nur für FC-Transfers und Commingling-Sales, sondern auch nicht für die Transaktionen, die in OSS im Sitzstaat erklärt werden.

Die tschechische Finanzverwaltung erfordert, dass diese Fernverkäufe in der Erklärung  weiterhin deklariert werden, abgesehen davon, dass diese in Tschechien nicht steuerbar sind. Diese Fernverkäufe unterliegen auch weiterhin der Intrastat-Meldepflicht.

Achtung: Verkäufe in Tschechien

Die vierte Transaktion, die in Tschechien erklärt werden muss und nicht in OSS deklariert werden kann, sind die Verkäufe im Rahmen Tschechiens. Falls also die Ware aus dem tschechischen Amazon-Lager an einen tschechischen Kunden geliefert wird, muss der Amazon-Händler diese Transaktion in seiner tschechischen Umsatzsteuererklärung melden und die tschechische Umsatzsteuer direkt dem tschechischen Finanzamt überweisen – OSS funktioniert nicht, da es sich hier nicht um einen Fernverkauf handelt.

Fazit?

Die neuen Regeln bedeuten praktisch nur das, dass

- es keine Lieferschwelle mehr gibt,

- die Fernverkäufe aus Tschechien, die früher in Tschechien steuerbar waren, neu im Zielstaat steuerbar werden,

- im Staat des Sitzes mittels OSS erklärt werden können und

- die Umsatzsteuer im Staat des Sitzes bezahlt werden kann.

Alle Transaktionen, die früher in Tschechien erklärt wurden, weiterhin in Tschechien zu melden sind. Daher auch die Registrierung zur tschechischen Umsatzsteuer weiterhin notwendig ist.

Yourtaxes.cz – Umsatzsteuerregistrierung und Steuernummer in Tschechien

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