Strafen nach dem tschechischen Umsatzsteuerrecht

6.3.2020

Die tschechische Finanzverwaltung hat nach dem lokalen Steuerrecht die Möglichkeit, die Unternehmen vor allem mit folgenden Sanktionen zu bestrafen:

  1. Wegen der verspätet bezahlten Umsatzsteuer entstehen die Verzugszinsen i. H. von ca. 14 % p. a.
  2. Wegen der verspätet abgegebenen Umsatzsteuererklärungen wird eine Strafe i. H. von 0,05 % der Umsatzsteuer pro Tag der Verspätung bemessen (nachbemessen nach der zu entrichtenden Steuer, max. bis 5 % der Umsatzsteuer).

  3. Für verspätet abgegebene Kontrollmeldungen wird eine Strafe i. H. von 1.000 CZK pro Meldung bemessen.

  4. Im Falle der Einreichung einer Kontrollmeldung zum Ersatztermin, erst nach Aufforderung des Steuerverwalters, droht eine Geldbuße von 10.000,- CZK. Eine Geldbuße von 30.000,- CZK droht dann, wenn es trotz der Aufforderung zu keiner Änderung, Ergänzung oder Bestätigung der in der eingereichten Kontrollmeldung angeführten Angaben kommt. Mit der höchsten Geldstrafe muss in dem Falle gerechnet werden, wenn das Unternehmen die Kontrollmeldung auch zum Ersatztermin nicht einreicht - infolgedessen beträgt die Geldbuße 50.000,- CZK.

Das Pönale wird dem Steuersubjekt in dem Fall bemessen, wenn ihm (zum Beispiel als Ergebnis einer Betriebsprüfung) das Finanzamt eine zusätzliche Steuer bemisst. Das Pönale i.H. von 20 % wird aufgrund des Betrags der zusätzlich nachbemessenen Steuer zum Lasten vorgeschrieben.

Einige Strafen können auch wegen Fehler in den Intrastat-Meldungen vom tschechischen Zollamt bemessen.

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