Steueränderungen seit dem 1.4.2019

1.4.2019

Neue Meldepflicht - Körperschaftsteuer

Seit dem 1.4.2019 gilt für tschechische Steuerresidenten neue Meldepflicht, falls Dividenden, Zinsen oder Lizenzen an einen tschechischen Steuer-Nicht-Resident ausgezahlt werden und die Auszahlung in Tschechien nach dem Doppelbesteuerungsabkommen von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Im Konkreten handelt es sich v.a. um Dividende, Lizenzen und Zinsen aus Darlehen, die tschechische Tochtergesellschaft an ihre ausländische Muttergesellschaft ausschüttet.

Leistungsdatum bei den Gutschriften - Umsatzsteuer

Nach der bisherigen Fassung konnte der Steuerzahler die Steuerbemessungsgrundlage/Umsatzsteuer spätestens am letzten Tag des Besteuerungszeitraums korrigieren, in dem der Steuerzahler durch die Korrektur die Steuerbemessungsgrundlage gemindert hat und in dem gleichzeitig der Abnehmer eine korrigierte Rechnung erhalten hat.

Neu ist die Korrektur am Tag durchzuführen, an dem der für die Korrektur der Besteuerungsgrundlage entscheidende Sachverhalt entstanden ist. Der Umsatzsteuerzahler ist auch weiterhin verpflichtet, eine korrigierte Rechnung auszustellen. Neu hat allerdings der Steuerzahler nur die Pflicht, die vernünftigerweise von ihm verlangten Anstrengungen zu unternehmen, damit die Gutschrift dem Leistungsempfänger zur Verfügung steht. 

Leistungsdatum bei den direkt mit der Vermietung zusammenhängen Dienstleistungen - Umsatzsteuer

Die Bestimmung betrifft insbesondere die Vermietung einer Immobilie, bei der weitere Dienstleistungen wie Reinigung, Bewachung, Rezeption usw. gewährleistet werden. 

Bisher hat als Leistungsdatum der Tag gegolten, an dem die jeweilige Leistung verwirklicht wurde oder der Tag der Ausstellung der Rechnung. Seit dem 1.4.2019 gilt als Leistungsdatum der Tag des Feststellens der eigentlichen Höhe des Betrags für die im direkten Zusammenhang mit der Vermietung einer Immobilie erbrachten Dienstleistung. Allerdings wird sich diese neue Bestimmung nicht auf die Leistungen beziehen, bei denen das Leistungsdatum am Tag des Ablesens vom Messgerät oder eventuell am Tag der Feststellung des eigentlichen Verbrauchs festgestellt wird. Bei den Wärme-, Kälte-, Wasser- und ähnlichen Leistungen gibt es keine Änderung.

Korrektur von Vorsteuer bei einer wesentlichen Renovierung einer Immobilie - Umsatzsteuer

Im Falle, dass eine Immobilie, an der eine erhebliche Renovierung erfolgte (d.h. die angenommenen besteuerbaren Leistungen, die sich auf diese Renovierung beziehen, übersteigen 200 000 CZK) innerhalb von 10 Jahren nach der Renovierung übertragen wird, wobei die Übertragung der Immobilie von der USt. befreit ist, muss der Anspruch auf Vorsteuerabzug einmalig korrigiert werden.

Uneinbringliche Forderungen - Umsatzsteuer

Im Falle der uneinbringlichen Forderungen erweitert sich der Kreis der Forderungen, bei denen die Korrektur Umsatzsteuer aufgrund der Nichtzahlung möglich ist. Bisher hat die Bestimmung insbesondere Forderungen betroffen, die der Steuerzahler gegenüber den Schuldnern hatte, die sich im Insolvenzverfahren befunden haben. Nun wird eine Korrektur der Höhe der Steuer bei den nicht bezahlten Forderungen ermöglicht, wenn:

Leistungsort bei Ausstrahlungsdienstleistungen, Telekommunikations- und elektronisch erbrachte Dienstleistungen

Der Leistungsort bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, Ausstrahlungsdienstleistungen (TV, Rundfunk) und von elektronisch erbrachten Dienstleistungen für den Endnutzer war bisher der Ort im Land des Empfängers. 

Neu gibt es eine Möglichkeit für den Fall, wenn der Leistungsort und das Land der Ansässigkeit des Erbringers (grenzüberschreitend in der EU) unterschiedlich sind und wenn gleichzeitig der Wert einen Betrag von 10 000 Euro (im aktuellen und im vorangegangenen Jahr) nicht überschreitet. Unter diesen Umständen wird der Leistungsort nach dem Gesetz nicht nach dem Land der Ansässigkeit des Abnehmers bestimmt, sondern der Erbringer kann sich entscheiden, ob er die Dienstleistung im Land des Empfängers oder im Land des Erbringers versteuert.

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