Länderbericht Tschechien - 2024

10.11.2023

Anfang November 2023 verabschiedete das tschechische Parlament das Gesetz zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte (das sogenannte Konsolidierungspaket), dessen Hauptziel es ist, das Defizit des Staatshaushalts zu reduzieren sowie die öffentlichen Finanzen nach der Corona- und Energiekrise zu konsolidieren. Das Konsolidierungspaket stärkt die Einnahmenseite des Staatshaushalts vor allem durch Anpassungen im Steuersystem und begrenzt gleichzeitig die Staatsausgaben (insbesondere Subventionen). Es betrifft fast alle Steuern, die in der Tschechischen Republik erhoben werden, und soll ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die wichtigsten Änderungen sind wie folgt: 

Körperschaftssteuer

Erhöhung des Steuersatzes

Bisher wurden die Gewinne juristischer Personen mit einem linearen Steuersatz von 19 % in der Tschechischen Republik besteuert. Ab 2024 wird der Satz auf 21 % steigen.

Änderungen bei Firmenwagen

Die steuerlich absetzbare Abschreibung von Firmenwagen bzw. deren Leasingkosten wird auf 2 Mio. CZK (ca. 81,9 Tsd. EUR) ohne Mehrwertsteuer limitiert. Ab diesem Betrag sind die damit verbundenen Kosten steuerlich nicht mehr absetzbar. Die Änderung betrifft Autos, die nach dem 1.1.2024 gekauft wurden.

Die Möglichkeit der außerordentlichen Abschreibung für Elektroautos wird bis 2028 verlängert. Elektroautos, die nach dem 1.1.2024 gekauft werden, werden daher weiterhin über 24 Monate (Standard über 5 Jahre) abgeschrieben, gleichmäßig ohne Unterbrechung in den ersten 12 Monaten bis 60 % des Einstiegspreises und in den folgenden 12 Monaten bis zu 40 % des Einstiegspreises.

Nicht realisierte Wechselkursdifferenzen

Nicht realisierte Wechselkursdifferenzen, die sich aus der Neubewertung von Fremdwährungsaktiva und -verbindlichkeiten in tschechische Kronen am Ende des Veranlagungszeitraums ergeben, können von der Steuerbemessungsgrundlage ausgeschlossen werden. Bisher stellten Wechselkursgewinne steuerpflichtiges Einkommen dar, die Verluste hingegen einen steuerlich absetzbaren Aufwand. Um die Differenzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszuschließen, ist eine gesonderte Meldung beim Finanzamt bis zum Ende des 3. Monats der ersten entscheidenden Periode (des Kalender- oder Geschäftsjahres) erforderlich, andernfalls kommt das Standardverfahren zur Anwendung, d. h. die Wechselkursdifferenzen werden steuerlich in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen.

 

Buchhaltung

Buchhaltung in Fremdwährung

Es wird nun möglich sein, die Buchhaltung in einer anderen Währung als der tschechischen Krone zu führen, und zwar in der sogenannten funktionalen Währung, bei der es sich um die Tschechische Krone, den Euro, den US-Dollar oder das britische Pfund handeln kann. Die tschechischen Rechnungslegungsvorschriften ließen dies bisher nicht zu. Die Änderung der Buchhaltungswährung ist nur am ersten Tag der Buchhaltungsperiode möglich.

Für Zwecke der Körperschaftsteuer ist eine Umrechnung der funktionalen Währung in tschechische Kronen erforderlich, die ebenfalls in der Steuererklärung ausgefüllt wird. Die Einkommen- oder Körperschaftsteuer wird dann in tschechischen Kronen berechnet und abgeführt.

 

Mehrwertsteuer

Steuersätze

Bis Ende 2023 galten in der Tschechischen Republik drei Mehrwertsteuersätze - 21 %, 15 % und 10 %. Ab 2024 soll es nur noch einen Grundsatz von 21 % und einen ermäßigten Satz von 12 % geben.

Das Hauptziel dieser Maßnahme besteht darin, das Mehrwertsteuersystem durch die Zusammenführung zweier ermäßigter Sätze zu einem gemeinsamen Satz von 12 % zu vereinfachen. Durch die Vereinheitlichung der ermäßigten Mehrwertsteuersätze von 12 % wird gleichzeitig die Mehrwertsteuer für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen gesenkt, beispielsweise für Lebensmittel und einige Bauarbeiten. Umgekehrt wird es eine Erhöhung von 10 auf 12 % für Beherbergungs- und Verpflegungsdienstleistungen, Medikamente, Eintritt zu kulturellen und sportlichen Aktivitäten usw. geben.

Ein Sonderposten sind Bücher, die komplett von der Steuer befreit sind. Umgekehrt wird ein Teil der Artikel vom ermäßigten Satz auf den Steuersatz von 21 % umgestellt. Konkret geht es dabei um Fassbier, Dienstleistungen von Autoren und Künstlern usw. Lediglich der gelegentliche öffentliche Busverkehr von Personen wechselt vom Basis- zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz.

Beschränkung des Vorsteuerabzugs für Personenkraftwagen

Es werden Beschränkungen für die Geltendmachung des Mehrwertsteuerabzugs beim Kauf von Personenkraftwagen eingeführt. Neu können die Steuerzahler höchstens ca. 17,2 Tsd. EUR der Vorsteuer geltend machen, was dem Kaufpreis eines Personenkraftwagens in Höhe von ca. 81,9 Tsd. EUR netto entspricht.  Damit gilt auch für Zwecke der Mehrwertsteuer die Grenze in Höhe von 81,9 Tsd. EUR, die für körperschaftsteuerlich absetzbare Kosten bei Personenkraftwagen eingeführt wurde.

 

Einkommensteuer

Einschränkung und Aufhebung von Steuerbefreiungen

Ein wesentlicher Teil der Änderungen im Bereich der Einkommensteuer betrifft die Einschränkung oder Aufhebung einer ganzen Reihe von Steuerbefreiungen. Die bedeutendste Neuerung ist die Einführung von Beschränkungen der Steuerbefreiung für den Verkauf von Wertpapieren und Gesellschaftsanteilen bei Erfüllung des Zeitraums von 3 Jahren, bzw. 5 Jahre zwischen dem Erwerb und Verkauf bis 40 Mio. CZK (ca. 1,635 Mio. EUR) pro Person (bisher war die Befreiung unbegrenzt).

Die Grenze gilt für Einkünfte ab 2025, wobei für Wertpapiere und Anteile, die bis Ende 2024 erworben werden, eine besondere Anpassung vorgenommen werden kann, um einen anteiligen Teil des Anschaffungspreises von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften anzusetzen. Die Befreiung von Einkünften aus der Veräußerung der Immobilien bleibt bei der Erfüllung des Zeitraums von 10 Jahren ohne Einschränkung bestehen.

Außerdem werden die Steuerermäßigungen für die Ehefrau (neu nur bis zum 3. Lebensjahr des Kindes), die Steuerbefreiung von Einkünften aus Glücksspielen (von derzeit ca. 41 Tsd. EUR auf ca. 2 Tsd. EUR) und die Befreiung der ganzen Reihe von geldwerten Leistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer (insbesondere Freizeit-, medizinische und therapeutische Leistungen) eingeschränkt. Dienstleistungen und Waren (Ausbildung, Sport, Kultur usw.) sind neu bis zur Hälfte des durchschnittlichen Monatsgehalts (ca. 900 EUR) steuerfrei. Oberhalb dieser Grenze gelten Leistungen als Teil des Lohns und unterliegen der Lohnsteuer und der Sozial- und Krankenversicherung.

Ganz abgeschafft werden Steuervergünstigungen für die Unterbringung eines Kindes im Kindergarten, Steuervergünstigungen für Schüler und Abzüge für Gewerkschaftsbeiträge.

Erweiterung der Progression

Der persönliche Einkommensteuersatz beträgt derzeit 15 % und 23 % (ab dem 48-fachen des Durchschnittslohns). Der progressive Steuersatz gilt sowohl für Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit als auch für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Vermietung oder anderen Einkünften.

Die Einkommensspanne, in der der Steuersatz von 23 % zur Anwendung kommt, beginnt neu beim 36-fachen des Durchschnittslohns (ca. 59 Tsd. EUR) statt beim 48-fachen des Durchschnittslohns (ca. 79 Tsd. EUR). Dies wird zu einer Erweiterung des Personenkreises führen, auf den der erhöhte Steuersatz anzuwenden ist.

Kostenerstattung für Home-Office

Die Änderung des Arbeitsgesetzbuchs führte eine pauschale Kostenerstattung für die Arbeit im Home-Office in Höhe von ca. 0,2 EUR / Arbeitsstunde in das tschechische Recht ein. Auf der Seite des Arbeitnehmers wird die Vergütung nicht besteuert, auf der Seite des Arbeitgebers stellt sie jedoch einen steuerlich absetzbaren Aufwand dar. Die Kostenerstattung erfolgt auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder auf Grundlage einer internen Regelung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jedoch schriftlich vereinbaren, dass die Erstattungen für Home-Office dem Arbeitnehmer nicht zustehen.

 

Sozialversicherung für Arbeitnehmer und Einzelunternehmer

Die vom Arbeitgeber gezahlten Sozialversicherungsbeiträge verbleiben für das Jahr 2024 in Höhe von 24,8 % der Bemessungsgrundlage. Die von Arbeitnehmern gezahlten Sozialversicherungsbeiträge erhöhen sich ab 2024 um 0,6 Prozentpunkte (Krankenversicherung), d. h. sie betragen neu 7,1 % der Bemessungsgrundlage statt 6,5 %. Insgesamt erhöhen sich die Sozialversicherungsbeiträge von 31,3 % auf 31,9 % des Bruttogehalts.

Die Bemessungsgrundlage eines Einzelunternehmers/Selbständigen dafür beträgt ab 2024 mindestens 55 % der Steuerbemessungsgrundlage, bisher waren es 50 %.

 

Immobiliensteuer

Der Immobiliensteuersatz erhöht sich auf das 1,8-fache ab dem 1. Januar 2024. Für landwirtschaftliche Flächen wird der Staat den Kommunen erlauben, einen lokalen Koeffizienten von 0,5 für landwirtschaftliche Flächen wie Ackerland, Weinberge, Hopfenplantagen oder Gärten einzuführen, wodurch die Steuererhöhung für sie entfällt.

Ab 2025 wird ein Inflationskoeffizient eingeführt, der die Grundsteuer automatisch um die Inflation erhöht, die in der vorherigen Periode war.

 

Der Text wurde im ISTR-Länderbericht publiziert.

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Länderbericht Tschechien - 2024 10.11.2023

Ab dem 1. Januar 2024 finden im tschechischen Steuersystem eine Reihe bedeutender Änderungen statt – der Körperschaftsteuersatz wird erhöht, die Mehrwertsteuersätze werden sich ändern und nicht zuletzt wird auch die Steuerbelastung natürlicher Personen steigen.

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