Hearbesetzung von Arbeitgeberbeiträgen an Sozialversicherung
Am 1. Juli 2019 wurde die Karenzzeit aufgehoben, d.h. die ersten drei Tage der Krankheit, während der den Arbeitnehmern keine Entgeltfortzahlungen zustehen. Daraufhin haben auch die Sozialversicherungsbeiträge gesenkt.
Diese Änderung hat Auswirkungen auf die Arbeitgeber, die neu die Entgeltfortzahlung nicht nur für den vierten bis vierzehnten Krankheitstag, sondern für die ersten 14 Krankheitstage, zu leisten haben. Die Arbeitgeberbeiträge an Sozialversicherung werden von 25 % auf 24,8 % gesenkt, wodurch der Nachteil, der sich aus der Aufhebung der Karenzzeit für die Arbeitgeber ergibt, ausgeglichen werden soll. Die Herabsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen ist auch seit dem 1. Juli 2019 gültig. Der Arbeitnehmeranteil an Sozialversicherung bleibt unverändert in Höhe von 6,5 %.
Die Änderung von Sätzen für Sozialversicherung hat u. a. auch Auswirkungen auf das sog. Super-Brutto-Gehalt, das aktuell nicht 134 % des Brutto-Gehaltes sondern nur 133,8 % des Brutto-Gehaltes beträgt. In Bezug auf diese Änderung senkt auch die Lohnsteuer, da das Super-Brutto-Gehalt als die Steuerbemessungsgrundlage genommen wird.