Die Umsatzsteuer in der Slowakei ist EU-harmonisiert und basiert auf die EU-Umsatzsteuerrichtlinie. Im slowakischen Umsatzsteuergesetz gibt es daher viele Regelungen, die ähnlich sind wie in anderen EU-Staaten. Trotzdem gibt es jedoch einige Bestimmungen, die nur in der Slowakei gelten. In diesem Artikel werden wir uns mit den Regelungen über die Umsatzsteuervoranmeldung, über die Kontrollmeldung und über die Zusammenfassende Meldungen im Detail beschäftigen.
Der Steuerzeitraum ist der Zeitraum, für den wir eine Umsatzsteuererklärung abgeben, wobei in der Slowakei als Veranlagungszeitraum ein Kalendermonat gilt.
Einige Umsatzsteuerzahler können den Steuerzeitraum auf ein Kalenderquartal ändern, man muss jedoch mehrere Bedingungen erfüllen:
Der Umsatzsteuerpflichtige hat die Änderung des Besteuerungszeitraums innerhalb von 25 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, dem Finanzamt mitzuteilen. Die Änderung des Besteuerungszeitraums kann nur am ersten Tag des Kalenderquartals erfolgen.
Für bestimmte steuerpflichtige Personen kann der Besteuerungszeitraum nicht auf ein Kalenderquartal geändert werden. Für diese Unternehmer gilt als Steuerzeitraum immer ein Kalendermonat.
Die Umsatzsteuererklärung für den abgelaufenen Steuerzeitraum muss immer bis spätestens zum 25. des Folgemonats eingereicht werden. Fällt der 25. des Monats auf einen arbeitsfreien Tag (Feiertag, Wochenende), verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.
Für die Steuerfälligkeit gilt die gleiche Frist wie für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung, die Steuer ist also spätestens zum 25. des Folgemonats auf das Bankkonto des Finanzamtes zu entrichten. Fällt die Frist auf einen arbeitsfreien Tag, verschiebt sich die Steuerfälligkeit ebenfalls auf den nächsten Werktag.
In der Slowakei ist jede monatliche bzw. quartalsjährliche Umsatzsteuervoranmeldung endgültig. Deswegen wird die Meldung nicht als Umsatzsteuervoranmeldung, sondern als Umsatzsteuererklärung genannt. Sollte etwas in dem jeweiligen Monat (Quartal) falsch erklärt werden, muss man die Umsatzsteuererklärung in dem entsprechenden Monat (Quartal) korrigieren.
Aus diesem Grund unterscheidet man in der Slowakei drei Arten von der Umsatzsteuererklärung:
Die Kontrollmeldung ist ein Bestandteil der Umsatzsteuererklärung. Die Kontrollmeldung enthält die Identifikationsdaten des Lieferanten (Umsatzsteueridentifikationsnummer) oder des Kunden, die Rechnungsnummer, die Steuerbemessungsgrundlage, den Steuersatz und die Höhe der Steuer für jeden einzelne Rechnung (mit Ausnahme von Quittungen), die in der Umsatzsteuererklärung berücksichtigt wurde.
Die Kontrollmeldung wird ausschließlich elektronisch eingereicht, sie ist entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einem elektronischen Zeichen zu unterzeichnen.
Wann entsteht die Pflicht zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung?
Die zusammenfassende Meldung ist innerhalb von 25 Tagen nach Ablauf des Steuerzeitraums abzugeben, für den die Pflicht zur Abgabe der zusammenfassenden Meldung entstanden ist. Ist der Abgabetermin der zusammenfassenden Erklärung ein Samstag oder Sonntag, so ist der letzte Tag der Frist der nächste Werktag.
Die zusammenfassende Meldung wird ausschließlich elektronisch eingereicht, sie ist entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (KEP, ZEP) oder einem elektronischen Zeichen (EZ) zu unterzeichnen.
Sollten Sie nach der Information über die Einfuhrumsatzsteuer in der Slowakei suchen, können Sie unseren Artikel lesen.
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