Grundlegende Änderungen im Steuerrecht ab dem 1.1.2021

14.1.2021

Ab dem 1. Januar 2021 sind in der Tschechischen Republik zahlreiche grundlegende Änderungen im Steuerrecht in Kraft getreten, die in Reaktion auf die Corona-Virus-Pandemie die steuerliche Belastung der Arbeitnehmer und Firmen senken und die Wirtschaft wieder ankurbeln sollen. Die nachstehend genannten Maßnahmen sind dabei von grundlegendster Bedeutung:

Aufhebung des Superbruttolohns und Senkung des Einkommensteuersatzes

In der Tschechischen Republik wurde zur Besteuerung der Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit bereits seit 2008 das Konzept des sog. Superbruttolohns genutzt. Diese Besteuerungsform basierte darauf, dass die Einkommensteuerbemessungsgrundlage als um die Sozial- und Krankenversicherungsabgaben des Arbeitgebers erhöhter Bruttolohn des Arbeitnehmers (insgesamt um ca. 33,8 % des Bruttolohns) bestimmt wurde. Dadurch hat sich die Steuerbemessungsgrundlage erhöht, was zu einer effektiven Besteuerung in Höhe von 20,1 % führte, obgleich der gesetzliche Einkommensteuersatz nur 15 % betrug. Ab einer bestimmten Einkommensgrenze – 48-faches des Durchschnittslohns (ab ca. 65 Tsd. EUR jährlich) betrug die steuerliche Belastung der Arbeitnehmer effektiv 22 %, da ihr Einkommen weiter der sog. Solidarsteuer unterlag.

Zum 1.1.2021 wurde dieses Konzept des Superbruttolohns und der Solidarsteuer aufgehoben. Künftig werden „nur“ der Bruttolohn zum Steuersatz von 15 % und das 48-fache des Durchschnittslohns übersteigende Einkommen (ca. 65 Tsd. EUR jährlich) zum Steuersatz von 23 % versteuert. Somit kommt es für die übergroße Mehrheit der Arbeitnehmer zu einer faktischen Senkung des effektiven Steuersatzes auf 15 %. Bei einem Teil der Arbeitnehmer mit höheren Einkommen kommt es hingegen zu einer leichten Anhebung des Steuersatzes von 22 auf 23 %.

Der Steuersatz von 23 % wird neben Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit künftig auch für alle sonstigen Einkommensarten gelten (mit Ausnahme der mit 15% Quellensteuer versteuerten Einkommen), sollte die vorstehend genannte Obergrenze überschritten werden. Bis Ende 2020 waren es dabei nur 15 %. Beginnend mit dem 1.1.2021 werden somit diesem höheren Steuersatz z. B. auch Einkommen aus der Vermietung oder dem Verkauf mobiler und immobiler Sachen unterliegen.

Erhöhung der Steuergutschrift

Neben der Aufhebung des Konzepts des Superbruttolohns und der Senkung des Steuersatzes für die Mehrheit der Arbeitnehmer wurde auch die Steuergutschrift für jeden Steuerpflichtigen angehoben. Von der eigentlichen Einkommensteuer kann künftig anstelle des Betrages von 24.840 CZK (ca. 955 EUR) der Betrag von 27.840 CZK (ca. 1.070 EUR) abgezogen werden.

Einführung außerordentlicher Abschreibungen des materiellen Anlagevermögens

Bei dem im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 angeschafften materiellen Anlagevermögen können Unternehmer schnellere Abschreibungen geltend machen und damit ihre Körperschaftsteuerpflicht senken. In der 1. Abschreibungsgruppe erfasstes materielles Anlagevermögen kann über 12 Monate (z. B. IT-Technik) gegenüber bislang 3 Jahren und in der 2. Abschreibungsgruppe erfasstes Anlagevermögen (z. B. PKW, Möbel, verschiedene Maschinen und Anlagen) über 24 Monate (anstelle 5 Jahre) abgeschrieben werden, wobei die Abschreibungen für die ersten 12 Monate linear bis in Höhe von 60 % des Anschaffungspreises und für die weiteren 12 Monate linear bis in Höhe von 40 % des Anschaffungspreises geltend gemacht werden.

Erhöhung der Grenze des materiellen Anlagevermögens

Ab 2021 erhöht sich ebenfalls die Grenze des materiellen Anlagevermögens und seiner technischen Aufwertung von gegenwärtig 40 000 CZK (ca. 1.500 EUR) auf 80 000 CZK (ca.3.000 EUR). Infolge dieser Änderung kann eine größere Menge des angeschafften materiellen Anlagevermögens einmalig in die Kosten abgeschrieben oder die Buchabschreibung als steuerwirksamer Aufwand geltend gemacht werden. Die neue Grenze gelangt obligatorisch für das gesamte nach dem 1.1.2021 angeschaffte materielle Anlagevermögen und für alle nach dem 1.1.2021 abgeschlossenen und in einen zur bestimmungsgemäßen Verwendung geeigneten Zustand überführten technischen Aufwertungen sowie freiwillig auch für Anlagevermögen und technische Aufwertungen zur Anwendung, die nach dem 1.1.2020 angeschafft wurden und mit deren Nutzung begonnen wurde.

Aufhebung der Kategorie des immateriellen Anlagevermögens

Beginnend mit dem 1.1.2021 kommt es weiter zur Aufhebung der Kategorie des immateriellen Anlagevermögens im Einkommensteuergesetz. Nach dem 1.1.2021 aufgebrachte Investitionen in die immateriellen Ergebnisse von Forschung und Entwicklung, audiovisuelle Werke, Software oder bewertbare Rechte werden demnach nicht mehr als immaterielles Anlagevermögen behandelt und nach dem Einkommensteuergesetz über 36 bis 72 Monate abgeschrieben. In die Steuerbemessungsgrundlage werden diese aufgebrachten Ausgaben entweder in Form von einmaligen Betriebskosten oder in Form von Buchabschreibungen einfließen.

Pauschalbetrag für Essensgutscheine

Ab 2021 können Arbeitnehmer anstelle von steuerlich vergünstigten Essensgutscheinen von ihrem Arbeitgeber direkt Geld erhalten. Dieser Pauschalbetrag für Essensgutscheine wird für den Arbeitgeber steuerwirksamer Aufwand sein und für den Arbeitnehmer bis zum Betrag von 75,6 CZK/Tag (ca. 3 EUR/Tag) von der Steuer sowie den Sozial- und Krankenversicherungsabgaben befreit sein. Der Pauschalbetrag soll so vor allem die administrative Belastung der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Verteilung der Essensgutscheine senken.

Verlängerung des Zeittests zur Befreiung der Einkommen aus Immobilienverkäufen

Ab dem 1.1.2021 verlängert sich der Zeittest zur Befreiung der Einkommen aus Immobilienverkäufen von 5 auf 10 Jahre. Die Befreiung der Einkommen aus Immobilienverkäufen wird allerdings auch vor Ablauf von 10 Jahren geltend gemacht werden können, wenn die eingenommenen Finanzmittel zur Befriedigung eigenen Wohnbedarfs verwendet werden.

Eine weitere Ausnahme bildet das Einkommen aus dem Verkauf eines Einfamilienhauses und des mit ihm verbundenen Grundstücks oder einer Wohneinheit, wenn der Verkäufer in ihm/ihr über mindestens 2 Jahre unmittelbar vor ihrem Verkauf seinen Wohnsitz hatte. Wenn der Steuerpflichtige in der Immobilie mindestens 2 Jahre unmittelbar vor ihrem Verkauf gewohnt hat, ist das Einkommen aus dem Immobilienverkauf steuerbefreit.

Die Verlängerung des Zeittests ist erst für nach dem 1. Januar 2021 erworbene Immobilien wirksam. Für vor diesem Datum erworbene Immobilien wird bei ihrem künftigen Verkauf auch weiterhin der Zeittest von 5 Jahren gelten.

Rückwirkende Geltendmachung von Steuerverlusten, sog. carry loss back

Ausweitung des Zeitraums zur Geltendmachung von Steuerverlusten

Das bisherige Körperschaftsteuergesetz hat die Möglichkeit geregelt, einen Steuerverlust als von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähigen Posten in den fünf Besteuerungszeiträumen geltend zu machen, die unmittelbar auf den Besteuerungszeitraum nachfolgen, für den dieser Steuerverlust bemessen wurde.

Neue rechtliche Regelung dieser Bestimmung erweitert die Möglichkeit der Geltendmachung von Verlusten auch um die der Entstehung des Steuerverlusts unmittelbar vorausgegangenen zwei Besteuerungszeiträume. Die Möglichkeit, einen Verlust rückwirkend geltend zu machen, ist durch den Betrag von 30 Mio. CZK (ca. 1,13 Mio. EUR) begrenzt. Entsteht der Steuerverlust zum Beispiel für das Jahr 2020, so kann er in den fünf nachfolgenden Besteuerungszeiträumen, d.h. bis zum Jahr 2025, aber auch für die vorausgegangenen zwei Besteuerungszeiträume, d.h. für die Jahre 2018 und 2019 geltend gemacht werden. Für die Jahre 2018 und 2019 kann allerdings als abzugsfähiger Posten maximal der Gesamtbetrag von 30 Mio. CZK (ca. 1,13 Mio. EUR) geltend gemacht werden, wobei diese Obergrenze auf die einzelnen Zeiträume beliebig aufgeteilt werden kann.

Die rückwirkende Geltendmachung von Steuerverlusten wird in Form einer nachträglichen Steuererklärung für die ausgewählten vorausgegangenen Zeiträume erfolgen. Durch diese rückwirkende Geltendmachung von Steuerverlusten verringert sich die Steuerbemessungsgrundlage und somit auch die Steuerpflicht der vorausgegangenen Jahre. Ist die Steuer für diese Jahre bereits gezahlt worden, entsteht dem Unternehmen ein Steuerüberschuss in Höhe der Differenz zwischen der gezahlten Steuer und der nachträglich bestimmten Steuerpflicht.

Laut Übergangsbestimmungen soll die neue Regelung für Steuerverluste genutzt werden können, die in einem nach dem 30. Juni 2020 endenden Zeitraum entstanden sind. Für Steuerverluste aus einem vor diesem Datum beendeten Zeitraum werden die bisherigen Regeln gelten, d.h. carry loss back ist hier ausgeschlossen.

Auswirkungen auf die Steuerfestsetzungsfrist

Die rückwirkende Geltendmachung von Steuerverlusten wirkt sich auf die Steuerfestsetzungsfrist aus (sog. Ausschlussfrist). Nach der Steuerordnung existiert eine allgemeine 3-jährige Ausschlussfrist, die ab dem Termin für die Einreichung der Steuererklärung zu laufen beginnt.  Die Geltendmachung von Steuerverlusten verlängert diese allgemeine Ausschlussfrist allerdings für die Zeiträume, in denen die Gesellschaft einen Verlust erzielt hat. In diesem Fall gilt nämlich, dass für den Zeitraum, in dem der Steuerverlust entstanden ist, sowie für alle Besteuerungszeiträume, für die dieser Steuerverlust geltend gemacht werden kann, die Ausschlussfrist gemeinsam mit der Steuerfestsetzungsfrist für den letzten Besteuerungszeitraum endet, für den der Steuerverlust letztmalig geltend gemacht werden konnte.

Wenn also die Gesellschaft im Jahr 2020 einen Steuerverlust erzielt hat, wobei dieser Steuerverlust von der Steuerbemessungsgrundlage in den Jahren 2020 bis 2025 abgezogen werden kann, beginnt für die einzelnen Zeiträume der Jahre 2020 bis 2025 die 3-jährige Ausschlussfrist zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Ausschlussfrist für das Jahr 2025 zu laufen beginnt. Die Frist für das Jahr 2025 beginnt dabei am 1.4.2026  oder 1.7.2026  zu laufen, die Steuer kann so bis zum 1.4., bzw. 1.7.2029 festgesetzt werden.

Bei der Geltendmachung von Steuerverlusten für die vorausgegangenen zwei Besteuerungszeiträume werden diese Regeln analog gelten, da auch diese beiden Zeiträume neu Zeiträume sind, für die der Steuerverlust geltend gemacht werden kann. Wenn also der Verlust aus dem Jahr 2020 nachträglich für den Zeitraum des Jahres 2018 als von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähiger Posten geltend gemacht würde, würde sich die Ausschlussfrist für das Jahr 2018 bis zum 1.4., bzw. 1.7.2029 verlängern. Wird der Verlust nicht rückwirkend geltend gemacht, verlängert sich die Ausschlussfrist für die Jahre 2018 und 2019 nicht.

Möglichkeit, auf das Recht auf Geltendmachung von Steuerverlusten zu verzichten

Wegen der negativen Auswirkungen der Geltendmachung von Steuerverlusten auf die Ausschlussfrist gilt eine neue Möglichkeit, auf das Recht auf Geltendmachung von Steuerverlusten zu verzichten. Diese Möglichkeit gilt nur für die Geltendmachung von Verlusten in den auf die Entstehung dieser Verluste nachfolgenden Zeiträumen, da es zur Verlängerung des Ausschlusses der vorangegangenen Zeiträume nur bei Nutzung von carry loss back kommt. Wenn also ein Unternehmer auf sein Recht auf Geltendmachung von Steuerverlusten für künftige Zeiträume verzichtet, wahrt er für sich dadurch die allgemeine 3-jährige Ausschlussfrist, in den nachfolgenden fünf Jahren wird er einen Steuerverlust aber bereits nicht mehr geltend machen können.

 

Der Text wurde im iStR 2/21 als Länderbericht publiziert.

Sdílejte na
Länderbericht Tschechien - 2024 10.11.2023

Ab dem 1. Januar 2024 finden im tschechischen Steuersystem eine Reihe bedeutender Änderungen statt – der Körperschaftsteuersatz wird erhöht, die Mehrwertsteuersätze werden sich ändern und nicht zuletzt wird auch die Steuerbelastung natürlicher Personen steigen.

Änderungen der tschechischen Mehrwertsteuersätze ab 1. 1. 2024 4.9.2023

Neben Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuer bereitet das tschechische Finanzministerium eine Anpassung der Mehrwertsteuersätze vor. Die Mehrwertsteuersätze sollten sich ab dem 1. Januar 2024 ändern.

Die tschechische Körperschaftssteuer wird erhöht 1.9.2023

Die Tschechische Republik plant umfassende Änderungen ihres Steuersystems, einschließlich Änderungen der Körperschaftsteuersätze, die ab Anfang 2024 in Kraft treten und zur Reduzierung des Staatshaushaltsdefizits beitragen sollen.

Zpět na články