COVID-19: Vorübergehende umsatzsteuerliche Entlastungen
Im Allgemeinen gilt es, dass der Vorsteuerabzug nur dann zulässig ist, wenn erworbene Ware für gewerbliche Tätigkeit des Unternehmers verwendet wird. Sollte erworbene Ware für andere Zwecke verwendet werden (z. B. gespendet werden), ist diese Verwendung einem Verkauf gleichgestellt und dabei die Umsatzsteuer abzuführen ist.
Das tschechische Finanzministerium hat nun entschieden, dass Unternehmer, die Schutzmittel oder Material für ihre Herstellung spenden, nicht verpflichtet sind, die dafür entfallende Umsatzsteuer abzuführen. Diese außerordentlichen Maßnahmen gelten vom 12. März 2020 bis zum Ende des behördlichen Notstandes, der aktuell bis zum Ende April 2020 angekündig ist.
Die umsatzsteuerliche Regelung betrifft nachfolgende Waren:
- Testkits für COVID-19 und diagnostische Testgeräte, die unter die Zolltarifnummern 3822 00, 3002 15 und 9027 80 fallen
- Gesichtsmasken und Mundschutz mit den Zolltarifnummern 6307 90
- Gasmasken mit der Zolltarifnummer 9020 00
- Schutzbrillen und Kunststoff-Gesichtsschutz mit den Zolltarifnummern 9004 90 und 3926 20
- diverse Arten an Schutzhandschuhen mit den Zolltarifnummern 3926 20, 4015 11, 4015 19, 6116 10 und 6216 00
- Haarnetze und Schutzkleidung mit den Zolltarifnummern 6505 00, 6210 10, 6210 20, 6210 30, 6210 40, 6210 50 und 3926 20
- Thermometer mit den Zolltarifnummern 9025 11 und 9025 19
- Medizinische Gerätschaften wie CT, ECMO, Beatmungsgeräte, andere Geräte für Sauerstofftherapien und elektronische Geräte zum Monitoring von Patienten mit den Zolltarifnummern 9022 12, 9018 90, 9019 20, 9018 19
- medizinisches Verbrauchsmaterial wie Watte, Kompressen, Binden, Spritzen, Nadeln, Katheter, Intubationsbesteck, Papierhandtücher mit den Zolltarifnummern 3005 90, 9018 31, 9018 32, 9018 39, 9018 90 a 4818 90
Das Material für die Herstellung von Waren kann auch „umsatzsteuerlich günstig“ gespendet werden. Dies gilt jedoch nur im Fall, wenn Material an Rechtsträger gespendet wird, die zur Herstellung der gegenständlichen Waren berechtigt sind. Im Einzelnen geht es um
- alkoholische Lösungen 75% und 80% mit den Zolltarifnummern 2207 10 und 2208 90
- Desinfektionsmittel mit der Zolltarifnummer 3808 94
- Sterilisatoren mit der Zolltarifnummer 8419 20
- Wasserstoffperoxid und andere chemische Desinfektionspräparate mit den Zolltarifnummern 2847 00, 3004 90, 3808 94 und 3808 94.
Außer dieser Maßnahme bietet die tschechische Regierung auch die Programme für die Unterstützug der Beschäftigung an.