Nach dem neuen Datensatz müssen alle Kontrollmeldungen ab dem Zeitraum September 2019 bzw. 3. Quartal 2019 erstellt werden. Die Kontrollmeldungen für vorangehende Zeiträume sind noch nach dem bestehenden XML-Datensatz einzureichen.
Die Position „Berichtigung der Umsatzsteuer bei uneinbringlichen Forderungen“ wird nunmehr folgende Angaben enthalten:
„N“ – wenn die Umsatzsteuer bei uneinbringlicher Forderung nicht berichtigt wird
„P“ – wenn die Umsatzsteuer durch den Gläubiger nach § 46 ff. UStG oder Schuldner nach § 74a UStG berichtigt wird
„A“ – wenn die Umsatzsteuer nach § 44 UStG in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung berichtigt wird.
In diesem Zusammenhang empfehlen wir Ihnen zu überprüfen, ob Ihre Software für die Erstellung der Kontrollmeldung auf diese Änderung vorbereitet ist. Sollte die Kontrollmeldung in einer falschen Struktur eingereicht werden, könnte es als eine unwirksame Einreichung betrachtet werden, womit selbstverständlich entsprechende Sanktionen verbunden sind.
Wenn Sie sich fragen, welches Land aus steuerlicher Sicht für den Warenimport in die Europäische Union am günstigsten ist, sollten Sie insbesondere berücksichtigen, in welchem Land ein Fiskalvertreter erforderlich ist und wie die Mehrwertsteuer bei Importen in die EU berechnet wird. In beiden Fällen ist die Tschechische Republik eine ideale Wahl.
Ab dem 1. Januar 2024 finden im tschechischen Steuersystem eine Reihe bedeutender Änderungen statt – der Körperschaftsteuersatz wird erhöht, die Mehrwertsteuersätze werden sich ändern und nicht zuletzt wird auch die Steuerbelastung natürlicher Personen steigen.
Neben Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuer bereitet das tschechische Finanzministerium eine Anpassung der Mehrwertsteuersätze vor. Die Mehrwertsteuersätze sollten sich ab dem 1. Januar 2024 ändern.