Eine tschechische GmbH hat Vorsteuer aus erhaltenen Leistungen in Form von Ausübung der Geschäftsführungsfunktion abgezogen. Das tschechische Finanzamt hat diese Vorgehensweise bezweifelt, da seines Erachtens keine Berechtigung für eine Rechnungsstellung inklusive Umsatzsteuer bestanden hat. Der Streit war über die Auslegung der Begriffe „zur Steuer pflichtige Person“ und „die wirtschaftliche Tätigkeit“. Die Gerichte haben sich mit dieser Problematik sowohl aus der Perspektive der tschechischen Rechtsvorschriften als auch aus der Perspektive der EU-Vorschriften befasst.
Um festzustellen, ob eine Person die wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausübt, muss es bestimmt werden, ob sie sich in einem untergeordneten Verhältnis gegenüber einer anderen Person (in unserem Fall der GmbH) befindet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss vor allem überprüft werden, ob die jeweilige Person
ihre Tätigkeit in eigenem Namen, auf ihre eigene Rechnung und auf ihre Verantwortung durchführt
ob sie bei der Ausübung der Tätigkeit das wirtschaftliche Risiko trägt
ob sie frei die Bedingungen der Ausübung der Arbeit bestimmen kann und
ob sie selbst das Honorar für die Arbeit einnimmt.
Außerdem muss auch die Natur der Tätigkeit eines Geschäftsführers berücksichtigt werden.
Auf der Grundlage des diskutierten Falls ist das tschechische Oberste Verwaltungsgericht zur Schlussfolgerung gekommen, dass der Geschäftsführer eigenes wirtschaftliches Risiko trägt, das nicht gering ist und dass die Ausübung der Funktion des Geschäftsführers in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung unabhängig durchgeführt wird. Der Geschäftsführer ist nicht an Anweisungen gebunden, und daher besteht hier kein Verhältnis der Unterordnung des Geschäftsführers der Gesellschaft, wie es bei dem Verhältnis des Arbeitnehmers der Fall ist.
In gegebener Situation waren somit die Vergütungen umsatzsteuerpflichtig und die GmbH konnte die Vorsteuerbeträge aus den erhaltenen Leistungen geltend machen.
Ab dem 1. Januar 2024 finden im tschechischen Steuersystem eine Reihe bedeutender Änderungen statt – der Körperschaftsteuersatz wird erhöht, die Mehrwertsteuersätze werden sich ändern und nicht zuletzt wird auch die Steuerbelastung natürlicher Personen steigen.
Neben Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuer bereitet das tschechische Finanzministerium eine Anpassung der Mehrwertsteuersätze vor. Die Mehrwertsteuersätze sollten sich ab dem 1. Januar 2024 ändern.
Die Tschechische Republik plant umfassende Änderungen ihres Steuersystems, einschließlich Änderungen der Körperschaftsteuersätze, die ab Anfang 2024 in Kraft treten und zur Reduzierung des Staatshaushaltsdefizits beitragen sollen.