COVID-19: Senkung der Sozialversicherung
Die tschechische Abgeordnetenkammer hat das Gesetz zur Möglichkeit der Senkung der Sozialversicherungsbemessungsgrundlage für Arbeitgeber für die Monate Juni, Juli und August verabschiedet. Hierbei handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung zur Erhaltung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit der durch die Corona-Virus-Pandemie verursachten Situation.
Gesellschaften, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, müssen alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
Die Gesamthöhe der abzugsfähigen Ermäßigung beträgt maximal 52 253,- CZK – das 1,5-fache des Durchschnittslohns.
Die abzugsfähige Ermäßigung darf weiter nicht bei den Mitarbeitern geltend gemacht werden, deren Kündigungsfrist aus den Kündigungsgründen nach § 52 a) bis c) Arbeitsgesetzbuch läuft.